BAG - Urteil vom 20.06.2018
4 AZR 371/15
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 305c Abs. 1 ; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; LTV für den Einzelhandel Nordrhein-Westfalen LG II Lohnstaffel b;
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 20.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Sa 1746/14
ArbG Paderborn, vom 26.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1050/14

Arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel als Gleichstellungsabrede nach der früheren Rechtsprechung des BundesarbeitsgerichtsAuslegung arbeitsvertraglicher Bezugnahmeklauseln nach Inkrafttreten der Schuldrechtsreform zum 1. Januar 2002Auslegung von Änderungsabreden von Altverträgen nach Geltung des neuen SchuldrechtsWeitgehende Parallelentscheidung zu BAG 4 AZR 649/14 v. 21.10.2015

BAG, Urteil vom 20.06.2018 - Aktenzeichen 4 AZR 371/15

DRsp Nr. 2018/17209

Arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel als Gleichstellungsabrede nach der früheren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts Auslegung arbeitsvertraglicher Bezugnahmeklauseln nach Inkrafttreten der Schuldrechtsreform zum 1. Januar 2002 Auslegung von Änderungsabreden von "Altverträgen" nach Geltung des neuen Schuldrechts Weitgehende Parallelentscheidung zu BAG 4 AZR 649/14 v. 21.10.2015

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 20. Mai 2015 - 17 Sa 1746/14 - wird zurückgewiesen.

2. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 20. Mai 2015 - 17 Sa 1746/14 - aufgehoben, als es die Klage in Höhe von 756,24 Euro und die Feststellung bezgl. Lohngruppe II, Lohnstaffel b abgewiesen hat. Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - einschließlich der Kosten der Revision und der Nebenintervention - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; BGB § 305c Abs. 1 ; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; LTV für den Einzelhandel Nordrhein-Westfalen LG II Lohnstaffel b;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Anwendung des Lohntarifvertrags für den Einzelhandel Nordrhein-Westfalen (LTV) auf ihr Arbeitsverhältnis sowie daraus resultierende Entgeltdifferenzansprüche für den Zeitraum von Januar 2014 bis Februar 2015 gegen die Beklagte.