LAG Köln - Urteil vom 07.07.2021
11 Sa 556/20
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 612; ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 09.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 7777/19

Arbeitsvertragliche Klausel zur VollzeittätigkeitAuslegung eines Vollzeitarbeitsverhältnisses

LAG Köln, Urteil vom 07.07.2021 - Aktenzeichen 11 Sa 556/20

DRsp Nr. 2022/2084

Arbeitsvertragliche Klausel zur Vollzeittätigkeit Auslegung eines Vollzeitarbeitsverhältnisses

1. Eine Klausel im Arbeitsvertrag, die ein Vollzeitarbeitsverhältnis vorsieht, geht regelmäßig bei einer Fünf-Tage-Woche von einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden aus. 2. Ist im Arbeitsvertrag keine Arbeitszeit festgelegt, dann ist der Wille der Parteien auszulegen, der gegebenenfalls die betriebsübliche Arbeitszeit meint.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 09.06.2020 - 8 Ca 7777/19 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; BGB § 612; ZPO § 97 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Zahlung von Mehrarbeitsvergütung.

Der Kläger ist seit dem Mai 2018 aufgrund eines mündlichen Arbeitsvertrages als Fahrer bei der Beklagten, die eine Spedition betreibt, beschäftigt. Sein Monatslohn beträgt 2.800,00 €. Der Kläger hat regelmäßig mehr als 174 Stunden den Monat gearbeitet. Wegen der Einzelheiten der Anzahl der Arbeitsstunden wird auf Bl. 3 ff. d. A. verwiesen.