BAG - Urteil vom 28.04.2021
7 AZR 212/20
Normen:
RL 2003/88/EG Art. 7 Abs. 1; BGB § 145; BGB § 310 Abs. 3 Nr. 2;
Fundstellen:
AP TzBfG _ 14 Nr. 189
ArbRB 2021, 365
AuR 2021, 475
BB 2021, 2419
EzA TzBfG _ 14 Nr. 141
EzA-SD 2021, 4
MDR 2021, 1542
NJW 2021, 3675
NZA 2021, 1637
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 21.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 252/19
ArbG Düsseldorf, vom 22.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 5609/18

Arbeitsvertragsbeginn bei vorzeitigem Beginn einer DienstreiseVoraussetzungen der Verlängerung eines sachgrundlos befristeten ArbeitsvertragsVerlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags bei Zuweisung eines anderen Aufgabenbereichs im Rahmen des Weisungsrechts des ArbeitgebersÜberprüfbarkeit der Auslegung nichttypischer Willenserklärungen

BAG, Urteil vom 28.04.2021 - Aktenzeichen 7 AZR 212/20

DRsp Nr. 2021/14345

Arbeitsvertragsbeginn bei vorzeitigem Beginn einer Dienstreise Voraussetzungen der Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags bei Zuweisung eines anderen Aufgabenbereichs im Rahmen des Weisungsrechts des Arbeitgebers Überprüfbarkeit der Auslegung nichttypischer Willenserklärungen

Orientierungssätze: 1. Haben die Arbeitsvertragsparteien einen ohne Sachgrund befristeten Arbeitsvertrag nach § 14 Abs. 2 TzBfG abgeschlossen und vereinbaren sie, dass der Arbeitnehmer am Tag vor dem im schriftlichen Arbeitsvertrag festgelegten Vertragsbeginn zu einer auswärtigen Schulungsveranstaltung anreist, kann dem nicht ohne weiteres der übereinstimmende Wille entnommen werden, das Arbeitsverhältnis solle bereits am Tag der Anreise beginnen. Zwar kann Reisezeit im Rahmen eines bereits bestehenden Arbeitsverhältnisses vergütungspflichtige Arbeitszeit darstellen. Daraus folgt aber nicht, dass zu Beginn einer dienstlich veranlassten Reise stets bereits ein Arbeitsverhältnis bestehen muss (Rn. 26 ff.).