OLG Düsseldorf - Urteil vom 14.12.2006
I-10 U 68/06
Normen:
BGB § 119 ; BGB § 123 ; BGB § 125 Satz 1 ; BGB § 311b Abs. 1 Satz 1 ; BGB § 313 a.F. ; BGB § 705 ; BGB § 714 ; HGB § 128 ; HGB § 161 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NZG 2007, 510
OLGReport-Düsseldorf 2007, 253
ZMR 2007, 271
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 31.03.2006

Arglistige Täuschung im Zusammenhang mit Veräußerung und Übertragung eines GbR-Anteils - fehlerhafter Gesellschaftsbeitritt?

OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.12.2006 - Aktenzeichen I-10 U 68/06

DRsp Nr. 2007/4790

Arglistige Täuschung im Zusammenhang mit Veräußerung und Übertragung eines GbR-Anteils - "fehlerhafter" Gesellschaftsbeitritt?

»1. Die Übertragung eines Gesellschaftsanteils bedarf grundsätzlich auch dann keiner notariellen Beurkundung, wenn das Gesellschaftsvermögen im Wesentlichen aus Grundbesitz besteht. 2. § 123 BGB setzt voraus, dass sich der Anfechtende bei Abgabe seiner Willenserklärung über einen Umstand geirrt hat, weil ein anderer eine Täuschungshandlung begangen hat, sowie dass der Irrtum den Entschluss zur Abgabe der Willenserklärung veranlasst hat, wobei es ausreicht, wenn die Täuschungshandlung eine von mehreren Ursachen ist und die Entschließung lediglich beeinflusst hat. 3. Die Täuschungshandlung kann in Angaben bestehen, die Tatsachen vorspiegeln, entstellen oder - bei Bestehen einer Aufklärungspflicht - verschweigen. 4. Zur Anwendung der zur fehlerhaften Gesellschaft entwickelten Grundsätze auf den fehlerhaften Beitritt zur einer GbR.«

Normenkette:

BGB § 119 ; BGB § 123 ; BGB § 125 Satz 1 ; BGB § 311b Abs. 1 Satz 1 ; BGB § 313 a.F. ; BGB § 705 ; BGB § 714 ; HGB § 128 ; HGB § 161 Abs. 2 ;

Tatbestand:

I.