Artikel 119 EGBGB
Stand: 11.12.2023
zuletzt geändert durch:
Zukunftsfinanzierungsgesetz, BGBl. I Nr. 354
DRITTER TEIL Verhältnis des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Landesgesetzen

Artikel 119 EGBGB (Landesrechtliche Vorschriften über Verfügungsbeschränkungen an Grundstücken)

Artikel 119 (Landesrechtliche Vorschriften über Verfügungsbeschränkungen an Grundstücken)

EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )

Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche 1. die Veräußerung eines Grundstücks beschränken; 2. die Teilung eines Grundstücks oder die getrennte Veräußerung von Grundstücken, die bisher zusammen bewirtschaftet worden sind, untersagen oder beschränken.