Artikel 126 EGBGB
Stand: 11.12.2023
zuletzt geändert durch:
Zukunftsfinanzierungsgesetz, BGBl. I Nr. 354
DRITTER TEIL Verhältnis des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Landesgesetzen

Artikel 126 EGBGB (Landesrechtliche Vorschriften zur Grundstücksübertragung)

Artikel 126 (Landesrechtliche Vorschriften zur Grundstücksübertragung)

EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )

Durch Landesgesetz kann das dem Staat an einem Grundstück zustehende Eigentum auf einen Kommunalverband und das einem Kommunalverband an einem Grundstück zustehende Eigentum auf einen anderen Kommunalverband oder auf den Staat übertragen werden.