Artikel 13 EinigungsV
Stand: 31.08.1990
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Kapitel V. Öffentliche Verwaltung und Rechtspflege

Artikel 13 EinigungsV Übergang von Einrichtungen

Artikel 13 Übergang von Einrichtungen

EinigungsV ( Einigungsvertrag )

(1) 1Verwaltungsorgane und sonstige der öffentlichen Verwaltung oder Rechtspflege dienende Einrichtungen in dem in Artikel 3 genannten Gebiet unterstehen der Regierung des Landes, in dem sie örtlich gelegen sind. 2 Einrichtungen mit länderübergreifendem Wirkungskreis gehen in die gemeinsame Trägerschaft der betroffenen Länder über. 3 Soweit Einrichtungen aus mehreren Teileinrichtungen bestehen, die ihre Aufgaben selbständig erfüllen können, unterstehen die Teileinrichtungen jeweils der Regierung des Landes, in dem sich die Teileinrichtung befindet. 4 Die Landesregierung regelt die Überführung oder Abwicklung.§ 22 des Ländereinführungsgesetzes vom 22.07.1990 bleibt unberührt. (2) 1Soweit die in Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungen oder Teileinrichtungen bis zum Wirksamwerden des Beitritts Aufgaben erfüllt haben, die nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes vom Bund wahrzunehmen sind, unterstehen sie den zuständigen obersten Bundesbehörden. 2 Diese regeln die Überführung oder Abwicklung. (3) Zu den Einrichtungen nach den Absätzen 1 und 2 gehören auch 1. Einrichtungen der Kultur, der Bildung und Wissenschaft sowie des Sports, 2. Einrichtungen des Hörfunks und des Fernsehens, deren Rechtsträger die öffentliche Verwaltung ist.