Artikel 16 MRK
Stand: 17.05.2002
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Abschnitt I Rechte und Freiheiten

Artikel 16 MRK Beschränkungen der politischen Tätigkeit ausländischer Personen

Artikel 16 Beschränkungen der politischen Tätigkeit ausländischer Personen

MRK ( Menschenrechtskonvention )

Die Artikel 10, 11 und 14 sind nicht so auszulegen, als untersagten sie den Hohen Vertragsparteien, die politische Tätigkeit ausländischer Personen zu beschränken.