Artikel 17 EinigungsV
Stand: 31.08.1990
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Kapitel V. Öffentliche Verwaltung und Rechtspflege

Artikel 17 EinigungsV RehabilitierungRehabilitierung

Artikel 17 RehabilitierungRehabilitierung

EinigungsV ( Einigungsvertrag )

1Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Absicht, daß unverzüglich eine gesetzliche Grundlage dafür geschaffen wird, daß alle Personen rehabilitiert werden können, die Opfer einer politisch motivierten Strafverfolgungsmaßnahme oder sonst einer rechtsstaats- und verfassungswidrigen gerichtlichen Entscheidung geworden sind. 2 Die Rehabilitierung dieser Opfer des SED-Unrechts-Regimes ist mit einer angemessenen Entschädigungsregelung zu verbinden.