Artikel 185 EGBGB
Stand: 31.10.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Abschaffung des Güterrechtsregisters und zur Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes, BGBl. I S. 1966
VIERTER TEIL Übergangsvorschriften

Artikel 185 EGBGB (Übergangsregelung zu Ersitzung und Nießbrauch)

Artikel 185 EGBGB
Stand: 31.10.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Abschaffung des Güterrechtsregisters und zur Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes, BGBl. I S. 1966
VIERTER TEIL Übergangsvorschriften

Artikel 185 (Übergangsregelung zu Ersitzung und Nießbrauch)

EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )

Ist zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Ersitzung des Eigentums oder Nießbrauchs an einer beweglichen Sache noch nicht vollendet, so finden auf die Ersitzung die Vorschriften des Artikel 169 entsprechende Anwendung.