Artikel 19 EinigungsV
Stand: 31.08.1990
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Kapitel V. Öffentliche Verwaltung und Rechtspflege

Artikel 19 EinigungsV Fortgeltung von Entscheidungen der öffentlichen Verwaltung

Artikel 19 Fortgeltung von Entscheidungen der öffentlichen Verwaltung

EinigungsV ( Einigungsvertrag )

1Vor dem Wirksamwerden des Beitritts ergangene Verwaltungsakte der Deutschen Demokratischen Republik bleiben wirksam. 2 Sie können aufgehoben werden, wenn sie mit rechtsstaatlichen Grundsätzen oder mit den Regelungen dieses Vertrags unvereinbar sind. 3 Im übrigen bleiben die Vorschriften über die Bestandskraft von Verwaltungsakten unberührt.