Artikel 196 EGBGB
Stand: 31.10.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Abschaffung des Güterrechtsregisters und zur Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes, BGBl. I S. 1966
VIERTER TEIL Übergangsvorschriften

Artikel 196 EGBGB (Landesrechtliche Vorschriften zu vererblichen und übertragbaren Nutzungsrechten)

Artikel 196 EGBGB
Stand: 31.10.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Abschaffung des Güterrechtsregisters und zur Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes, BGBl. I S. 1966
VIERTER TEIL Übergangsvorschriften

Artikel 196 (Landesrechtliche Vorschriften zu vererblichen und übertragbaren Nutzungsrechten)

EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )

Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, daß auf ein an einem Grundstück bestehendes vererbliches und übertragbares Nutzungsrecht die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften und auf den Erwerb eines solchen Rechts die für den Erwerb des Eigentums an einem Grundstück geltenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung finden.