Artikel 209 EGBGB
Stand: 11.12.2023
zuletzt geändert durch:
Zukunftsfinanzierungsgesetz, BGBl. I Nr. 354
VIERTER TEIL Übergangsvorschriften

Artikel 209 EGBGB (Übergangsregelung zur Rechtsstellung eines legitimierten oder angenommenen Kindes)

Artikel 209 (Übergangsregelung zur Rechtsstellung eines legitimierten oder angenommenen Kindes)

EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )

Inwieweit ein vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs legitimiertes oder an Kindes Statt angenommenes Kind die rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes hat und inwieweit der Vater und die Mutter die Pflichten und Rechte ehelicher Eltern haben, bestimmt sich nach den bisherigen Gesetzen.