Artikel 224 § 2 EGBGB
Stand: 11.12.2023
zuletzt geändert durch:
Zukunftsfinanzierungsgesetz, BGBl. I Nr. 354
FÜNFTER TEIL Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einf...
Artikel 224 Übergangsvorschrift zum Kindschaftsrechtsreformgesetz vom 16. Dezember 1997

Artikel 224 § 2 EGBGB Elterliche Sorge

Artikel 224 § 2 Elterliche Sorge

EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )

(1) 1Ist ein Kind auf Antrag des Vaters für ehelich erklärt worden, so ist dies als Entscheidung gemäß § 1671 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzusehen. 2Hat die Mutter in die Ehelicherklärung eingewilligt, so bleibt der Vater dem Kind und dessen Abkömmlingen vor der Mutter und den mütterlichen Verwandten zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet, sofern nicht die Sorge wieder der Mutter übertragen wird. (2) Ist ein Kind auf seinen Antrag nach dem Tod der Mutter für ehelich erklärt worden, so ist dies als Entscheidung gemäß § 1680 Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzusehen. (3) weggefallen (4) weggefallen (5) weggefallen