Artikel 224 § 3 EGBGB
Stand: 11.12.2023
zuletzt geändert durch:
Zukunftsfinanzierungsgesetz, BGBl. I Nr. 354
FÜNFTER TEIL Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einf...
Artikel 224 Übergangsvorschrift zum Kindschaftsrechtsreformgesetz vom 16. Dezember 1997

Artikel 224 § 3 EGBGB Name des Kindes

Artikel 224 § 3 Name des Kindes

EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )

(1) 1Führt ein vor dem 1. Juli 1998 geborenes Kind einen Geburtsnamen, so behält es diesen Geburtsnamen. 2§ 1617 a Abs. 2 und die §§ 1617 b, 1617 c und 1618 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleiben unberührt. (2) § 1617 Abs. 1 und § 1617 c des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten für ein nach dem 31. März 1994 geborenes Kind auch dann, wenn ein vor dem 1. April 1994 geborenes Kind derselben Eltern einen aus den Namen der Eltern zusammengesetzten Geburtsnamen führt. (3) 1In den Fällen des Absatzes 2 können die Eltern durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten auch den zusammengesetzten Namen, den das vor dem 1. April 1994 geborene Kind als Geburtsnamen führt, zum Geburtsnamen ihres nach dem 31. März 1994 geborenen Kindes bestimmen. 2Die Bestimmung muß für alle gemeinsamen Kinder wirksam sein; § 1617 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie § 1617 c Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend. (4)