Artikel 228 EGBGB
Stand: 11.12.2023
zuletzt geändert durch:
Zukunftsfinanzierungsgesetz, BGBl. I Nr. 354
FÜNFTER TEIL Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einf...

Artikel 228 EGBGB Übergangsvorschrift zum Überweisungsgesetz

Artikel 228 Übergangsvorschrift zum Überweisungsgesetz

EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )

(1) Die §§ 675 a bis 676 g des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten nicht für Überweisungen, Übertragungs- und Zahlungsverträge, mit deren Abwicklung vor dem 14. August 1999 begonnen wurde. (2) 1Die §§ 675 a bis 676 g gelten nicht für inländische Überweisungen und Überweisungen in andere als die in § 676 a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Länder, mit deren Abwicklung vor dem 1. Januar 2002 begonnen wurde. 2Für diese Überweisungen gelten die bis dahin geltenden Vorschriften und Grundsätze. (3) Die §§ 676 a bis 676 g gelten nicht für inländische Überweisungen im Rahmen des Rentenzahlverfahrens der Rentenversicherungsträger und vergleichbare inländische Überweisungen anderer Sozialversicherungsträger. (4)