Artikel 23 EinigungsV
Stand: 31.08.1990
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Kapitel VI. Öffentliches Vermögen und Schulden

Artikel 23 EinigungsV Schuldenregelung

Artikel 23 Schuldenregelung

EinigungsV ( Einigungsvertrag )

(1) 1Mit dem Wirksamwerden des Beitritts wird die bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufene Gesamtverschuldung des Republikhaushalts der Deutschen Demokratischen Republik von einem nicht rechtsfähigen Sondervermögen des Bundes übernommen, das die Schuldendienstverpflichtungen erfüllt. 2 Das Sondervermögen wird ermächtigt, Kredite aufzunehmen 1. zur Tilgung von Schulden des Sondervermögens, 2. zur Deckung anfallender Zins- und Kreditbeschaffungskosten, 3. zum Zwecke des Ankaufs von Schuldtiteln des Sondervermögens im Wege der Marktpflege. (2) 1Der Bundesminister der Finanzen verwaltet das Sondervermögen. 2 Das Sondervermögen kann unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden. 3 Der allgemeine Gerichtsstand des Sondervermögens ist der Sitz der Bundesregierung. 4 Der Bund haftet für die Verbindlichkeiten des Sondervermögens. (3) 1Vom Tage des Wirksamwerdens des Beitritts bis zum 31.12.1993 erstatten der Bund und die Treuhandanstalt jeweils die Hälfte der vom Sondervermögen erbrachten Zinsleistungen. 2 Die Erstattung erfolgt bis zum Ersten des Monats, der dem Monat folgt, in dem das Sondervermögen die in Satz 1 genannten Leistungen erbracht hat. (4)