Artikel 234 § 2 EGBGB
Stand: 11.12.2023
zuletzt geändert durch:
Zukunftsfinanzierungsgesetz, BGBl. I Nr. 354
SECHSTER TEIL Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dies...
Artikel 234 Viertes Buch. Familienrecht

Artikel 234 § 2 EGBGB Verlöbnis

Artikel 234 § 2 Verlöbnis

EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )

Die Vorschriften über das Verlöbnis gelten nicht für Verlöbnisse, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts geschlossen worden sind.