Artikel 236 § 1 EGBGB
Stand: 11.12.2023
zuletzt geändert durch:
Zukunftsfinanzierungsgesetz, BGBl. I Nr. 354
SECHSTER TEIL Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dies...
Artikel 236 Einführungsgesetz - Internationales Privatrecht

Artikel 236 § 1 EGBGB Abgeschlossene Vorgänge

Artikel 236 § 1 Abgeschlossene Vorgänge

EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )

Auf vor dem Wirksamwerden des Beitritts abgeschlossene Vorgänge bleibt das bisherige Internationale Privatrecht anwendbar.