Artikel 246 a EGBGB
Stand: 11.12.2023
zuletzt geändert durch:
Zukunftsfinanzierungsgesetz, BGBl. I Nr. 354
SIEBTER TEIL Durchführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Verordnungsermächtigungen, Länderöffnungsklauseln, In...
Artikel 246 a Informationspflichten bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzv...

Artikel 246 a EGBGB Informationspflichten

Artikel 246 a Informationspflichten bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen

EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )