Artikel 247 § 17 EGBGB
Stand: 26.07.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes an die Verordnung (EU) 2021/782 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr sowie zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, BGBl. I Nr. 205
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Artikel 247 § 17 EGBGB Angaben bei geduldeten Überziehungen

Artikel 247 § 17 Angaben bei geduldeten Überziehungen

EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )

(1) Die Unterrichtung nach § 505 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs muss folgende Angaben enthalten: 1. den Sollzinssatz, die Bedingungen für seine Anwendung und, soweit vorhanden, Indizes oder Referenzzinssätze, auf die sich der Sollzinssatz bezieht, 2. sämtliche Kosten, die ab dem Zeitpunkt der Überziehung anfallen, sowie die Bedingungen, unter denen die Kosten angepasst werden können. (2) Die Unterrichtung nach § 505 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs muss folgende Angaben enthalten: 1. das Vorliegen einer Überziehung, 2. den Betrag der Überziehung, 3. den Sollzinssatz und 4. etwaige Vertragsstrafen, Kosten und Verzugszinsen.