Artikel 25 EinigungsV
Stand: 31.08.1990
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Kapitel VI. Öffentliches Vermögen und Schulden

Artikel 25 EinigungsV Treuhandvermögen

Artikel 25 Treuhandvermögen

EinigungsV ( Einigungsvertrag )

Das Gesetz zur Privatisierung und Reorganisation des volkseigenen Vermögens - Treuhandgesetz - vom 17.06.1990 (GBl. I Nr. 33 S. 300) gilt mit Wirksamwerden des Beitritts mit folgender Maßgabe fort: (1) 1Die Treuhandanstalt ist auch künftig damit beauftragt, gemäß den Bestimmungen des Treuhandgesetzes die früheren volkseigenen Betriebe wettbewerblich zu strukturieren und zu privatisieren. 2 Sie wird rechtsfähige bundesunmittelbare Anstalt des öffentlichen Rechts. 3 Die Fach- und Rechtsaufsicht obliegt dem Bundesminister der Finanzen, der die Fachaufsicht im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und dem jeweils zuständigen Bundesminister wahrnimmt. 4 Beteiligungen der Treuhandanstalt sind mittelbare Beteiligungen des Bundes.Änderungen der Satzung bedürfen der Zustimmung der Bundesregierung. (2) 1Die Zahl der Mitglieder des Verwaltungsrats der Treuhandanstalt wird von 16 auf 20, für den ersten Verwaltungsrat auf 23, erhöht. 2 Anstelle der beiden aus der Mitte der Volkskammer gewählten Vertreter erhalten die in Artikel 1 genannten Länder im Verwaltungsrat der Treuhandanstalt je einen Sitz. 3 Abweichend von § 4 Abs. 2 des Treuhandgesetzes werden der Vorsitzende und die übrigen Mitglieder des Verwaltungsrats von der Bundesregierung berufen. (3)