Artikel 25 MRK
Stand: 17.05.2002
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Abschnitt II Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

Artikel 25 MRK Kanzlei und wissenschaftliche Mitarbeiter

Artikel 25 Kanzlei und wissenschaftliche Mitarbeiter

MRK ( Menschenrechtskonvention )

1Der Gerichtshof hat eine Kanzlei, deren Aufgaben und Organisation in der Verfahrensordnung des Gerichtshofs festgelegt werden. 2Der Gerichtshof wird durch wissenschaftliche Mitarbeiter unterstützt.