Artikel 28 EinigungsV
Stand: 31.08.1990
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Kapitel VI. Öffentliches Vermögen und Schulden

Artikel 28 EinigungsV Wirtschaftsförderung

Artikel 28 Wirtschaftsförderung

EinigungsV ( Einigungsvertrag )

(1) 1Mit Wirksamwerden des Beitritts wird das in Artikel 3 genannte Gebiet in die im Bundesgebiet bestehenden Regelungen des Bundes zur Wirtschaftsförderung unter Berücksichtigung der Zuständigkeiten der Europäischen Gemeinschaften einbezogen. 2 Während einer Übergangszeit werden dabei die besonderen Bedürfnisse der Strukturanpassung berücksichtigt. 3 Damit wird ein wichtiger Beitrag zu einer möglichst raschen Entwicklung einer ausgewogenen Wirtschaftsstruktur unter besonderer Berücksichtigung des Mittelstands geleistet. (2)