Artikel 28 MRK
Stand: 17.05.2002
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Abschnitt II Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

Artikel 28 MRK Unzulässigkeitserklärungen der Ausschüsse

Artikel 28 Unzulässigkeitserklärungen der Ausschüsse

MRK ( Menschenrechtskonvention )

1Ein Ausschuss kann durch einstimmigen Beschluss eine nach Artikel 34 erhobene Individualbeschwerde für unzulässig erklären oder im Register streichen, wenn eine solche Entscheidung ohne weitere Prüfung getroffen werden kann. 2 Die Entscheidung ist endgültig.