Artikel 29 EinigungsV
Stand: 31.08.1990
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Kapitel VI. Öffentliches Vermögen und Schulden

Artikel 29 EinigungsV Außenwirtschaftsbeziehungen

Artikel 29 Außenwirtschaftsbeziehungen

EinigungsV ( Einigungsvertrag )

(1) 1Die gewachsenen außenwirtschaftlichen Beziehungen der Deutschen Demokratischen Republik, insbesondere die bestehenden vertraglichen Verpflichtungen gegenüber den Ländern des Rates für Gegenseitige Wirtschaftshilfe, genießen Vertrauensschutz. 2 Sie werden unter Berücksichtigung der Interessen aller Beteiligten und unter Beachtung marktwirtschaftlicher Grundsätze sowie der Zuständigkeiten der Europäischen Gemeinschaften fortentwickelt und ausgebaut. 3 Die gesamtdeutsche Regierung wird dafür Sorge tragen, daß diese Beziehungen im Rahmen der fachlichen Zuständigkeit organisatorisch angemessen geregelt werden. (2)