Artikel 3 MRK
Stand: 17.05.2002
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Abschnitt I Rechte und Freiheiten

Artikel 3 MRK Verbot der Folter

Artikel 3 Verbot der Folter

MRK ( Menschenrechtskonvention )

Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.