Artikel 30 EinigungsV
Stand: 31.08.1990
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Kapitel VII Arbeit, Soziales, Familie, Frauen, Gesundheitswesen und Umweltschutz

Artikel 30 EinigungsV Arbeit und Soziales

Artikel 30 Arbeit und Soziales

EinigungsV ( Einigungsvertrag )

(1) 1Es ist Aufgabe des gesamtdeutschen Gesetzgebers, 1. das Arbeitsvertragsrecht sowie das öffentlich-rechtliche Arbeitszeitrecht einschließlich der Zulässigkeit von Sonn- und Feiertagsarbeit und den besonderen Frauenarbeitsschutz möglichst bald einheitlich neu zu kodifizieren, 2. den öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutz in Übereinstimmung mit dem Recht der Europäischen Gemeinschaften und dem damit konformen Teil des Arbeitsschutzrechts der Deutschen Demokratischen Republik zeitgemäß neu zu regeln. (2)