Artikel 32 EinigungsV
Stand: 31.08.1990
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Kapitel VII Arbeit, Soziales, Familie, Frauen, Gesundheitswesen und Umweltschutz

Artikel 32 EinigungsV Freie gesellschaftliche Kräfte

Artikel 32 Freie gesellschaftliche Kräfte

EinigungsV ( Einigungsvertrag )

1Die Verbände der Freien Wohlfahrtspflege und die Träger der Freien Jugendhilfe leisten mit ihren Einrichtungen und Diensten einen unverzichtbaren Beitrag zur Sozialstaatlichkeit des Grundgesetzes. 2 Der Auf- und Ausbau einer Freien Wohlfahrtspflege und einer Freien Jugendhilfe in dem in Artikel 3 genannten Gebiet wird im Rahmen der grundgesetzlichen Zuständigkeiten gefördert.