Artikel 32 MRK
Stand: 17.05.2002
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Abschnitt II Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

Artikel 32 MRK Zuständigkeit des Gerichtshofs

Artikel 32 Zuständigkeit des Gerichtshofs

MRK ( Menschenrechtskonvention )

(1) Die Zuständigkeit des Gerichtshofs umfasst alle die Auslegung und Anwendung dieser Konvention und der Protokolle dazu betreffenden Angelegenheiten, mit denen er nach den Artikeln 33, 34 und 47 befasst wird. (2) Besteht Streit über die Zuständigkeit des Gerichtshofs, so entscheidet der Gerichtshof.