Artikel 34 EinigungsV
Stand: 31.08.1990
zuletzt geändert durch:
-, -
Kapitel VII Arbeit, Soziales, Familie, Frauen, Gesundheitswesen und Umweltschutz

Artikel 34 EinigungsV Umweltschutz

Artikel 34 Umweltschutz

EinigungsV ( Einigungsvertrag )

(1) Ausgehend von der in Artikel 16 des Vertrags vom 18.05.1990 in Verbindung mit dem Umweltrahmengesetz der Deutschen Demokratischen Republik vom 29.06.1990 (GBl. I Nr. 42 S. 649) begründeten deutschen Umweltunion ist es Aufgabe der Gesetzgeber, die natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen unter Beachtung des Vorsorge-, Verursacher- und Kooperationsprinzips zu schützen und die Einheitlichkeit der ökologischen Lebensverhältnisse auf hohem, mindestens jedoch dem in der Bundesrepublik Deutschland erreichten Niveau zu fördern. (2) 1Zur Förderung des in Absatz 1 genannten Ziels sind im Rahmen der grundgesetzlichen Zuständigkeitsregelungen ökologische Sanierungs- und Entwicklungsprogramme für das in Artikel 3 genannte Gebiet aufzustellen. 2 Vorrangig sind Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für die Gesundheit der Bevölkerung vorzusehen.