Artikel 35 MRK
Stand: 17.05.2002
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Abschnitt II Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

Artikel 35 MRK Zulässigkeitsvoraussetzungen

Artikel 35 Zulässigkeitsvoraussetzungen

MRK ( Menschenrechtskonvention )

(1) Der Gerichtshof kann sich mit einer Angelegenheit erst nach Erschöpfung aller innerstaatlichen Rechtsbehelfe in Übereinstimmung mit den allgemein anerkannten Grundsätzen des Völkerrechts und nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung befassen. (2) Der Gerichtshof befasst sich nicht mit einer nach Artikel 34 erhobenen Individualbeschwerde, die a) anonym ist oder b) im Wesentlichen mit einer schon vorher vom Gerichtshof geprüften Beschwerde übereinstimmt oder schon einer anderen internationalen Untersuchungs- oder Vergleichsinstanz unterbreitet worden ist und keine neuen Tatsachen enthält. (3)