Artikel 36 EinigungsV
Stand: 31.08.1990
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Kapitel VIII Kultur, Bildung und Wissenschaft, Sport

Artikel 36 EinigungsV Rundfunk

Artikel 36 Rundfunk

EinigungsV ( Einigungsvertrag )

(1) 1Der »Rundfunk der DDR« und der »Deutsche Fernsehfunk« werden als gemeinschaftliche staatsunabhängige, rechtsfähige Einrichtung von den in Artikel 1 Abs. 1 genannten Ländern und dem Land Berlin für den Teil, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, bis spätestens 31.12.1991 weitergeführt, soweit sie Aufgaben wahrnehmen, für die die Zuständigkeit der Länder gegeben ist. 2 Die Einrichtung hat die Aufgabe, die Bevölkerung in dem in Artikel 3 genannten Gebiet nach den allgemeinen Grundsätzen des öffentlichen-rechtlichen Rundfunks mit Hörfunk und Fernsehen zu versorgen. 3 Die bisher der Deutschen Post zugehörige Studiotechnik sowie die der Produktion und der Verwaltung des Rundfunks und des Fernsehens dienenden Liegenschaften werden der Einrichtung zugeordnet. 4 Artikel 21 gilt entsprechend. (2) 1Die Organe der Einrichtung sind 1. der Rundfunkbeauftragte, 2. der Rundfunkbeirat. (3)