Artikel 40 MRK
Stand: 17.05.2002
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Abschnitt II Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

Artikel 40 MRK Öffentliche Verhandlung und Akteneinsicht

Artikel 40 Öffentliche Verhandlung und Akteneinsicht

MRK ( Menschenrechtskonvention )

(1) Die Verhandlung ist öffentlich, soweit nicht der Gerichtshof aufgrund besonderer Umstände anders entscheidet. (2) Die beim Kanzler verwahrten Schriftstücke sind der Öffentlichkeit zugänglich, soweit nicht der Präsident des Gerichtshofs anders entscheidet.