Artikel 43 EGBGB
Stand: 31.10.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Abschaffung des Güterrechtsregisters und zur Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes, BGBl. I S. 1966
ERSTER TEIL Allgemeine Vorschriften
ZWEITES KAPITEL Internationales Privatrecht
SECHSTER ABSCHNITT Sachenrecht

Artikel 43 EGBGB Rechte an einer Sache

Artikel 43 EGBGB
Stand: 31.10.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Abschaffung des Güterrechtsregisters und zur Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes, BGBl. I S. 1966
ERSTER TEIL Allgemeine Vorschriften
ZWEITES KAPITEL Internationales Privatrecht
SECHSTER ABSCHNITT Sachenrecht

Artikel 43 Rechte an einer Sache

EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )

(1) Rechte an einer Sache unterliegen dem Recht des Staates, in dem sich die Sache befindet. (2) Gelangt eine Sache, an der Rechte begründet sind, in einen anderen Staat, so können diese Rechte nicht im Widerspruch zu der Rechtsordnung dieses Staates ausgeübt werden. (3) Ist ein Recht an einer Sache, die in das Inland gelangt, nicht schon vorher erworben worden, so sind für einen solchen Erwerb im Inland Vorgänge in einem anderen Staat wie inländische zu berücksichtigen.