Artikel 45 EinigungsV
Stand: 31.08.1990
zuletzt geändert durch:
-, -
Kapitel IX Übergangs- und Schlußbestimmungen

Artikel 45 EinigungsV Inkrafttreten des Vertrags

Artikel 45 Inkrafttreten des Vertrags

EinigungsV ( Einigungsvertrag )

(1) Dieser Vertrag einschließlich des anliegenden Protokolls und der Anlagen I bis III tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik einander mitgeteilt haben, daß die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. (2) Der Vertrag bleibt nach Wirksamwerden des Beitritts als Bundesrecht geltendes Recht.