Artikel 46 EGBGB
Stand: 11.12.2023
zuletzt geändert durch:
Zukunftsfinanzierungsgesetz, BGBl. I Nr. 354
ERSTER TEIL Allgemeine Vorschriften
ZWEITES KAPITEL Internationales Privatrecht
SECHSTER ABSCHNITT Sachenrecht

Artikel 46 EGBGB Wesentlich engere Verbindung

Artikel 46 Wesentlich engere Verbindung

EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )

Besteht mit dem Recht eines Staates eine wesentlich engere Verbindung als mit dem Recht, das nach den Artikeln 43 und 45 maßgebend wäre, so ist jenes Recht anzuwenden.