Artikel 46 MRK
Stand: 17.05.2002
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Abschnitt II Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

Artikel 46 MRK Verbindlichkeit und Durchführung der Urteile

Artikel 46 Verbindlichkeit und Durchführung der Urteile

MRK ( Menschenrechtskonvention )

(1) Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, in allen Rechtssachen, in denen sie Partei sind, das endgültige Urteil des Gerichtshofs zu befolgen. (2) Das endgültige Urteil des Gerichtshofs ist dem Ministerkomitee zuzuleiten; dieses überwacht seine Durchführung.