Artikel 47 EGBGB
Stand: 11.12.2023
zuletzt geändert durch:
Zukunftsfinanzierungsgesetz, BGBl. I Nr. 354
ERSTER TEIL Allgemeine Vorschriften
DRITTES KAPITEL Angleichung; Wahl eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erworbenen Name...

Artikel 47 EGBGB Vor- und Familiennamen

Artikel 47 Vor- und Familiennamen

EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )

(1) 1Hat eine Person nach einem anwendbaren ausländischen Recht einen Namen erworben und richtet sich ihr Name fortan nach deutschem Recht, so kann sie durch Erklärung gegenüber dem Standesamt 1. aus dem Namen Vor- und Familiennamen bestimmen, 2. bei Fehlen von Vor- oder Familiennamen einen solchen Namen wählen, 3. Bestandteile des Namens ablegen, die das deutsche Recht nicht vorsieht, 4. die ursprüngliche Form eines nach dem Geschlecht oder dem Verwandtschaftsverhältnis abgewandelten Namens annehmen, 5. eine deutschsprachige Form ihres Vor- oder ihres Familiennamens annehmen; gibt es eine solche Form des Vornamens nicht, so kann sie neue Vornamen annehmen. 2Ist der Name Ehename oder Lebenspartnerschaftsname, so kann die Erklärung während des Bestehens der Ehe oder Lebenspartnerschaft nur von beiden Ehegatten oder Lebenspartnern abgegeben werden. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Bildung eines Namens nach deutschem Recht, wenn dieser von einem Namen abgeleitet werden soll, der nach einem anwendbaren ausländischen Recht erworben worden ist. (3) § 1617 c des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend. (4)