Artikel 59 MRK
Stand: 17.05.2002
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Abschnitt III Verschiedene Bestimmungen

Artikel 59 MRK Unterzeichnung und Ratifikation

Artikel 59 Unterzeichnung und Ratifikation

MRK ( Menschenrechtskonvention )

(1) 1Diese Konvention liegt für die Mitglieder des Europarats zur Unterzeichnung auf. 2 Sie bedarf der Ratifikation. 3 Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt. (2) Diese Konvention tritt nach Hinterlegung von zehn Ratifikationsurkunden in Kraft. (3) Für jeden Unterzeichner, der die Konvention später ratifiziert, tritt sie mit der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde in Kraft. (4)