Artikel 7 EinigungsV
Stand: 31.08.1990
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Kapitel II. Grundgesetz

Artikel 7 EinigungsV Finanzverfassung

Artikel 7 Finanzverfassung

EinigungsV ( Einigungsvertrag )

(1) Die Finanzverfassung der Bundesrepublik Deutschland wird auf das in Artikel 3 genannte Gebiet erstreckt, soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist. (2) Für die Verteilung des Steueraufkommens auf den Bund sowie auf die Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) in dem in Artikel 3 genannten Gebiet gelten die Bestimmungen des Artikels 106 des Grundgesetzes mit der Maßgabe, daß 1. bis zum 31.12.1994 Absatz 3 Satz 4 und Absatz 4 keine Anwendung finden; 2. bis zum 31.12.1996 der Anteil der Gemeinden an dem Aufkommen der Einkommensteuer nach Artikel 106 Abs. 5 des Grundgesetzes von den Ländern an die Gemeinden nicht auf der Grundlage der Einkommensteuerleistung ihrer Einwohner, sondern nach der Einwohnerzahl der Gemeinden weitergeleitet wird; 3. bis zum 31.12.1994 abweichend von Artikel 106 Abs. 7 des Grundgesetzes den Gemeinden (Gemeindeverbänden) von dem Länderanteil am Gesamtaufkommen der Gemeinschaftssteuern und dem gesamten Aufkommen der Landessteuern ein jährlicher Anteil von mindestens 20 vom Hundert sowie vom Länderanteil aus den Mitteln des Fonds »Deutsche Einheit« nach Absatz 5 Nr. 1 ein jährlicher Anteil von 40 vom Hundert zufließt. (3)