BFH - Beschluss vom 14.06.2011
V B 24/10
Normen:
BGB § 133;
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 09.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 48/2009

Auch Schreiben fachkundiger Bevollmächtigter wie die vorliegenden Verfahrenserklärungen eines Steuerberaters sind der Auslegung zugänglich; Umdeutung von Verfahrenserklärungen eines Steuerberaters

BFH, Beschluss vom 14.06.2011 - Aktenzeichen V B 24/10

DRsp Nr. 2011/13024

Auch Schreiben fachkundiger Bevollmächtigter wie die vorliegenden Verfahrenserklärungen eines Steuerberaters sind der Auslegung zugänglich; Umdeutung von Verfahrenserklärungen eines Steuerberaters

Normenkette:

BGB § 133;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Soweit der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) einen Grund für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 FGO) in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise dargelegt hat, liegt ein solcher Grund jedenfalls nicht vor.

1.

Die Revision ist nicht wegen Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO) bei der Auslegung oder bei der Umdeutung von außerprozessualen Willenserklärungen zuzulassen.