Mit schriftlichem Mietvertrag vom 1.9.1988 vermietete der Kläger den Beklagten eine Dreizimmerwohnung im Hause B. Straße 65 in B. für die Zeit vom 1.9.1988 bis zum 1.9.1991. § 10 Abs. 4 des Mietvertrags sieht die Genehmigungsbedürftigkeit baulicher Veränderungen vor.
Ende Februar 1989 entfernten die Beklagten in einem Teil der Wohnung die vorhandene Tapete und brachten Rauputz auf. In der Folgezeit zwischen den Prozessbevollmächtigten des Klägers und der Beklagten geführte Verhandlungen endeten mit der definitiven Verweigerung der Genehmigung unter Aufforderung, den Rauputz zu entfernen.
Der Kläger sieht im Aufbringen von Rauputz eine seiner Genehmigung bedürftige bauliche Veränderung, da die Bausubstanz des Hauses in Mitleidenschaft gezogen werde; der Rauputz könne nämlich nur durch Beschädigung des darunter liegenden Glattputzes entfernt werden.
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