BGH - Urteil vom 07.06.1991
V ZR 175/90
Normen:
BGB § 747, § 928 Abs.1;
Fundstellen:
BGHR BGB § 747 Satz 1 Miteigentum 1
BGHR BGB § 928 Abs. 1 Miteigentum 1
BGHZ 115, 1
DB 1991, 2481
DRsp I(150)316b
EWiR § 928 BGB 1/91, 1075
JuS 1992, 154
KTS 1992, 226 (Ls)
MDR 1991, 964
NJW 1991, 2488
Rpfleger 1991, 495
WM 1991, 1605
ZIP 1991, 1437

Aufgabe des Miteigentumsanteils an einem Grundstück

BGH, Urteil vom 07.06.1991 - Aktenzeichen V ZR 175/90

DRsp Nr. 1992/617

Aufgabe des Miteigentumsanteils an einem Grundstück

»Ein Miteigentumsanteil am Grundstück kann nicht entsprechend § 928 Abs. 1 BGB durch Verzicht aufgegeben werden.«

Normenkette:

BGB § 747, § 928 Abs.1;

Tatbestand:

Die G.-gesellschaft mbH (G.) veräußerte im Jahre 1965 24 mit Einfamilienhäusern bebaute Grundstücke sowie jeweils einen 1/24 Miteigentumsanteil an zwei Privatstraßengrundstücken. Die notariellen Kaufverträge enthielten gleichlautend folgende Bestimmung:

"§ 13

III. Die Unterhaltung und Erneuerung der Privatstraßen einschließlich der Bürgersteige, Fahrbahnen sowie der Entwässerungs- und Schmutzwasserleitungen jeweils bis zum Hausanschluß obliegen allen Miteigentümern. Die Käufer übernehmen gesamtschuldnerisch mit den übrigen Miteigentümern die Verpflichtung, die für die Unterhaltung oder Erneuerung entstehenden Kosten für den von ihnen zu 1/24 erworbenen Anteil zu tragen."

"§ 17

VI. Sämtliche Verpflichtungen und Bestimmungen dieses Kaufvertrages gelten auch für die Rechtsnachfolger der Käufer und der G. Sie haben sie daher ihrem jeweiligen Rechtsnachfolger aufzuerlegen und diesen wiederum entsprechend zu verpflichten. "