LG Landshut, vom 02.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 32 T 287/05
AG Landshut, vom 17.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 23 K 269/02
Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses und einstweiliger Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens wegen ernsthafter Gefahr einer Selbsttötung des Schuldners
BGH, Beschluß vom 24.11.2005 - Aktenzeichen V ZB 99/05
DRsp Nr. 2006/364
Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses und einstweiliger Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens wegen ernsthafter Gefahr einer Selbsttötung des Schuldners
»Die ernsthafte Gefahr einer Selbsttötung des Schuldners wegen der Zwangsversteigerung seines Grundstücks kann zur Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses und zur einstweiligen Einstellung des Verfahrens auch dann führen, wenn sie sich erst nach Verkündung des Zuschlagsbeschlusses aufgrund während des Beschwerdeverfahrens zu Tage getretener neuer Umstände ergibt (Abgrenzung zu BGHZ 44, 138).«