Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 14. Dezember 2010 im Kostenpunkt - mit Ausnahme der Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Drittwiderbeklagten - und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Baden-Baden vom 20. Mai 2009 zurückgewiesen worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
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