BGH - Urteil vom 20.10.2011
III ZR 251/10
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 280 Abs. 1; GlüStV § 8 Abs. 2;
Fundstellen:
BGHZ 191, 205
MDR 2011, 1407
NJW 2012, 48
VersR 2012, 69
WM 2012, 456
Vorinstanzen:
LG Baden-Baden, vom 20.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 278/08
OLG Karlsruhe, vom 14.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 19 U 189/09

Aufhebung einer auf Antrag des Spielers erteilten Spielsperre durch die Spielbank als eine Verletzung des Spielsperrvertrags

BGH, Urteil vom 20.10.2011 - Aktenzeichen III ZR 251/10

DRsp Nr. 2011/18990

Aufhebung einer auf Antrag des Spielers erteilten Spielsperre durch die Spielbank als eine Verletzung des Spielsperrvertrags

Die Aufhebung einer auf Antrag des Spielers erteilten Spielsperre durch die Spielbank stellt eine Verletzung des Spielsperrvertrags dar, wenn nicht der Spielbank zuvor der hinreichend sichere Nachweis erbracht wird, dass der Schutz des Spielers vor sich selbst dem nicht mehr entgegensteht, mithin keine Spielsuchtgefährdung mehr vorliegt und der Spieler zu einem kontrollierten Spiel in der Lage ist.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 14. Dezember 2010 im Kostenpunkt - mit Ausnahme der Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Drittwiderbeklagten - und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Baden-Baden vom 20. Mai 2009 zurückgewiesen worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; BGB § 280 Abs. 1; GlüStV § 8 Abs. 2;

Tatbestand