BGH - Urteil vom 11.09.2000
II ZR 324/98
Normen:
BGB § 432 Abs. 1, §§ 752, 753, 754 ;
Fundstellen:
BB 2000, 2436
DStR 2000, 2141
NJW-RR 2001, 369
NZG 2001, 72
NZM 2001, 45
WM 2000, 2379
ZMR 2001, 90
ZNotP 2001, 26
ZfIR 2001, 582
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
LG Krefeld,

Aufhebung einer Gemeinschaft an mehreren Gegenständen/Forderungen

BGH, Urteil vom 11.09.2000 - Aktenzeichen II ZR 324/98

DRsp Nr. 2000/9823

Aufhebung einer Gemeinschaft an mehreren Gegenständen/Forderungen

»a) Die Aufhebung einer Gemeinschaft an mehreren Gegenständen/Forderungen erfolgt nicht im Wege eines einheitlichen Gesamtauseinandersetzungsverfahrens, sondern in bezug auf die einzelnen Vermögensgegenstände gesondert nach Maßgabe der §§ 752 ff. BGB. b) Mietzinsansprüche einer Miteigentümergemeinschaft gegen einen ihrer Teilhaber unterliegen als im Rechtssinne unteilbar grundsätzlich der gemeinschaftlichen Einziehung nach § 754 Satz 2 BGB. Jedoch ist ein Teilhaber der Gemeinschaft berechtigt, eine solche gemeinschaftliche Geldforderung gemäß § 432 Abs. 1 BGB auch allein zur Leistung an alle gerichtlich geltend zu machen.«

Normenkette:

BGB § 432 Abs. 1, §§ 752, 753, 754 ;

Tatbestand: