AG Warendorf - Beschluss vom 08.10.1981
5 C 539/81
Normen:
BGB §§ 535, 549, 749 ;

Aufhebung einer Wohngemeinschaft

AG Warendorf, Beschluss vom 08.10.1981 - Aktenzeichen 5 C 539/81

DRsp Nr. 2001/8529

Aufhebung einer Wohngemeinschaft

Eine Wohngemeinschaft endet nicht durch Kündigung nach den Vorschriften über die Wohnraummiete, sondern durch Aufhebung gemäß §§ 749 ff. BGB.

Normenkette:

BGB §§ 535, 549, 749 ;

Tatbestand:

Anfang 1980 suchten die Kläger, die Beklagten zu 1) und 3) sowie die Zeugin ... ein Haus, das sie gemeinsam bewohnen wollten. Man fand es in dem Haus .... Eigentümer des Hauses ist der Zeuge .... Dieser schloss mit den Klägern am 17. Februar 1980 einen Mietvertrag über das Anwesen.... Der monatliche Mietzins beträgt 800,00 DM. Den Klägern wurde nach dem Mietvertrag gestattet, Mieträume an zwei weitere Personen unterzuvermieten. Die Kläger, die Zeugin ... und die Beklagten zu 1) und 3) bezogen das Anwesen. Sämtliche Bewohner beteiligten sich anteilmäßig an der Zahlung der Gesamtmiete. Der Beklagte zu 1) leistete seinen Beitrag dadurch, dass er das Heizöl beschaffte und die Kosten dafür verauslagte. In der Folgezeit gab es zwischen den Bewohnern des Anwesens Streit. Mit Schreiben vom 17. Mai 1980 kündigte der Kläger ... das Untermietverhältnis zum 31. August 1981. Eine weitere Kündigung sprachen die Kläger am 28. Mai 1981 aus.