BFH - Urteil vom 08.10.2019
X R 23/18
Normen:
FGO § 57 Nr. 1; EStG § 22a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5; BGB § 133;
Fundstellen:
AO-StB 2020, 143
BFH/NV 2020, 361
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 28.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 5191/16

Aufhebung eines gegenüber einer nicht am finanzgerichtlichen Verfahren beteiligten Person ergangenen Urteils

BFH, Urteil vom 08.10.2019 - Aktenzeichen X R 23/18

DRsp Nr. 2020/3256

Aufhebung eines gegenüber einer nicht am finanzgerichtlichen Verfahren beteiligten Person ergangenen Urteils

1. NV: Ein finanzgerichtliches Urteil ist ohne Entscheidung in der Sache isoliert aufzuheben, wenn es gegenüber einer Person ergangen ist, die nicht als Kläger gemäß § 57 Nr. 1 FGO beteiligt war. 2. NV: Eine nicht eindeutige Prozesserklärung, wer Kläger eines finanzgerichtlichen Verfahrens sein soll, ist unter Berücksichtigung des objektiven Erklärungsgehalts sowie aller der Finanzbehörde und dem FG als den Empfängern der Klageschrift bekannten und erkennbaren Umständen tatsächlicher und rechtlicher Art auszulegen.

Tenor

Auf die Revision der Revisionsklägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 28.06.2018 - 5 K 5191/16 aufgehoben.

Die Sache ist weiterhin beim Finanzgericht Berlin-Brandenburg anhängig.

Gerichtskosten werden für das Revisionsverfahren nicht erhoben.

Die im Revisionsverfahren angefallenen außergerichtlichen Kosten der Beteiligten werden gegeneinander aufgehoben.

Normenkette:

FGO § 57 Nr. 1; EStG § 22a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5; BGB § 133;

Gründe

I.